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Die Kommunalsteuer (KommSt) wird im Auftrag der Gemeinde vom Gemeindeverband nach dem Kommunalsteuergesetz 1993 eingehoben.
Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für dessen gesamte gewerbliche, berufliche oder selbstständige Tätigkeit zu entrichten. Unbeachtlich ist, ob die Absicht zur Gewinnerzielung vorliegt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig ist. Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe kommunalsteuerpflichtig.
Besteuert wird die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer an der Betriebsstätte im Gemeindegebiet monatlich gewährt werden. Die Bemessungsgrundlage ist dabei weitgehend mit dem Dienstgeberbeitrag zum Familienbeihilfenfonds nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ident.
Die Bemessungsgrundlage bilden alle Arbeitslöhne und Bezüge (Gehälter, Löhne, Provisionen, Belohnungen, freiwillige Sozialleistungen, Sachbezüge, Aufwandsentschädigungen, Lehrlingsentschädigungen, Gefahren-, Erschwernis- und Überstundenzuschläge, Bedienungsentgelt, Fahrtkostenzuschüsse, ...) die in einem Monat des gesamten Gewerbebetriebes gewährt werden. Beträgt sie nicht mehr als € 1.460,-, so kann für diesen Monat ein Freibetrag von € 1.095,- in Abzug gebracht werden, und zwar auch dann, wenn die Bemessungsgrundlage in anderen Kalendermonaten mehr als € 1.460,- beträgt. Übersteigt sie nicht den Betrag von € 1.095,-, ist demnach für diesen Kalendermonat keine KommSt zu entrichten. Liegen die Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, so ist der Freibetrag auf die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Betriebsstätten verhältnismäßig aufzuteilen. Die Steuer beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage. Die Kommunalsteuer ist eine Selbstbemessungsabgabe. Der Steuerschuldner hat die Steuerberechnung selbst vorzunehmen und bis 15. des Folgemonats unaufgefordert dem Gemeindeverband abzuführen. Die berechnete Steuer ist auf 2 Dezimalstellen zu runden. Bei Zahlungsverzug ist ein Säumniszuschlag von 2 % des nicht fristgerecht entrichteten Steuerbetrages fällig.
Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht:
Steuerbefreit sind grundsätzlich:
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten- und Altersfürsorge dienen.
Bis Ende März hat der Steuerschuldner für das abgelaufene Kalenderjahr eine nach Kalendermonaten gegliederte Erklärung über die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer abzugeben. Die Abgabe der Erklärung muss auch erfolgen, wenn die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in einem Monat den Freibetrag von € 1.095,- nicht übersteigt und demnach keine Steuer zu entrichten war oder wenn die KommSt noch nicht entrichtet wurde.
Zuständigkeit: Für die Erhebung der Kommunalsteuer gelten die Landesabgabenordnungen. Das Kommunalsteuerverfahren fällt mit Ausnahme im Zerlegungs- und Zuteilungsverfahren in die Zuständigkeit der Gemeinde. Für die Zerlegung und die Zuteilung der Bemessungsgrundlage ist das jeweilige Finanzamt zuständig, wo sich die Unternehmensleitung befindet. Es besteht eine wechselseitige Mitteilungs- und Beistandspflicht zwischen der Gemeinde und dem Finanzamt.
Bei Fragen wenden Sie sich an:
Gemeindeverband für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk MelkWieselburger Straße 2, 3240 MankTel.: 02755/2610 - DW 20, Frau Gansch (bettina.gansch@gvumelk.at) DW 21, Frau Lehsiak (renate.lehsiak@gvumelk.at)